top of page

Flexible Kapitalgesellschaft/FlexKapG oder FlexCo

Mag. Franz J. Kohlbacher
Rechtsanwalt

12 Feb 2024

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG)

Die gesetzliche Grundlage für die neue Gesellschaftsform bildet das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG). Soweit im FlexKapGG keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, gilt subsidiär das GmbHG.


Stammkapital/Stammeinlagen/Unternehmenswert-Anteile/Erwerb eigener Anteile


Stammkapital und Stammeinlagen der FlexKapG sind der GmbH nachgebildet – mit der zusätzlichen Möglichkeit, dass Stammeinlagen (Geschäftsanteile) gestückelt werden können. Gesellschafter können also mehrere Geschäftsanteile halten, wobei der Nennbetrag eines Geschäftsanteils mindestens EUR 1 beträgt. Damit ist es dem Gesellschafter auch möglich, sein Stimmrecht uneinheitlich auszuüben.


Daneben gibt es mit der Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen eine zusätzliche individuelle und flexible Form der Beteiligung an der FlexKapG. Unternehmenswert-Anteile sind eine Sonderform des Stammkapitals (ähnlich wie stimmrechtslosen Vorzugsaktien bei einer Aktiengesellschaft) und dürfen im Ausmaß von bis zu 25% des Stammkapitals ausgegeben werden. Inhaber von Unternehmenswert-Anteilen haben Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn und Liquidationserlös, verfügen aber über kein Stimmrecht. Sie können sich auch auf ein Mitverkaufsrecht für ihre Unternehmenswert-Anteile berufen, wenn die Mehrheit der Geschäftsanteile veräußert werden. Dies ist zwingend im Gesellschaftsvertrag vorzusehen.


Bei der Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen an Mitarbeiter gelten besondere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen. Im Gesellschaftsvertrag können aber auch Beschränkungen für die Veräußerung von Unternehmenswert-Anteilen durch Mitarbeiter vorgesehen werden.


Die FlexKapG darf auch eigene Gesellschaftsanteile (bis zu 1/3 des Stammkapitals) erwerben. Die Voraussetzungen dafür sind §15 FlexKapGG festgelegt.

 

Übertragung von Anteilen ohne Notariatsakt


Für die Übertragung (echter) Geschäftsanteile ist – anders als bei der GmbH - kein Notariatsakt erforderlich, sondern es reicht eine schriftliche Urkunde, die von einem Rechtsanwalt oder Notar errichtet wurde. Die Beteiligten müssen jedoch zuvor über die Rechtsfolgen belehrt werden.

Unternehmenswert-Anteile (und nur diese) können sogar aufgrund einer einfachen schriftlichen Urkunde übertragen werden.


Einfachere Möglichkeit schriftlicher Umlaufbeschlüsse


Der Gesellschaftsvertrag einer FlexKapG kann abweichend vom GmbHG vorsehen, dass für eine Abstimmung im schriftlichen Weg das Einverständnis aller Gesellschafter nicht erforderlich ist. Es muss für eine gültige schriftliche Beschlussfassung aber allen stimmberechtigten Gesellschaftern eine Teilnahme an der Abstimmung ermöglicht werden.


Der Gesellschaftsvertrag kann auch vorsehen, dass für die Stimmabgabe die Einhaltung der Textform – ohne handschriftliche Unterschrift - ausreicht.


Genehmigtes Kapital/Sonstige Finanzierungsformen


Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführung der FlexKapG ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Stammkapitals nicht übersteigen.


Außerdem können die Gesellschafter mit einer Mehrheit von zumindest 3/4 der abgegebenen Stimmen die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten mit späteren Bezugs- oder Wandlungsrechten (z.B. Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Optionsanleihen und Genussrechte) beschließen.


Umwandlung FlexKapG/GmbH/AG


Eine FlexKapG kann durch Änderung des Gesellschaftsvertrages in eine GmbH umgewandelt werden – und umgekehrt. Dies ist auch für Aktiengesellschaften unter Einhaltung der aktienrechtlichen Vorschriften möglich.

Weiler & Kohlbacher Rechtsanwälte

bottom of page