Mag. Franz J. Kohlbacher
Rechtsanwalt
29 Apr 2020
Strengere Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche seit 10.01.2020
Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 wurde die 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie in Österreich umgesetzt und das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) entsprechend angepasst. Zusätzlich wurden umfassende Änderungen des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) beschlossen.
1. Beaufsichtigung von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen
Aufgrund der großen Gefahr, dass virtuelle Währungen (Kryptowährungen) für kriminelle Zwecke missbraucht werden, wurden Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen unter den Anwendungsbereich des FM-GwG gestellt. Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen (Kryptowährungen) müssen sich nunmehr bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) registrieren.
2. Jährliche Meldepflicht und öffentliche Einsicht in das WiEReg
Die vom WiEReG umfassten Rechtsträger haben jährlich Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen, auf ihre Aktualität zu prüfen und Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu erstatten.
Seit 10.01.2020 kann jedermann über die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen einen kostenpflichtigen Registerauszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer anfordern.
3. Verstärkte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche
Verpflichtete im Sinne des FM-GwG haben zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen. Dies gilt nicht nur für Handelsgesellschaften und Genossenschaften, sondern auch für Stiftungen, Trusts und für vergleichbare juristische Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.
Die verstärkten Sorgfaltspflichten wurden insofern erweitert, als die Verpflichteten - soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist – Hintergrund und Zweck von bestimmten Transaktionen untersuchen müssen.
Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, haben die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken.
Zusätzlich wurden die verstärkten Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko massiv erweitert.
Die Dauer der Aufbewahrungspflicht für Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, wurde von fünf auf zehn Jahre verlängert.
4. Erweiterung der Straftatbestände im WiEReG
Die Straftatbestände werden mit 10. Jänner 2020 erweitert und hinsichtlich der Höhe stärker am jeweiligen Unrechtsgehalt differenziert. Vorsätzliche Finanzvergehen sind mit einer Geldstrafe bis zu EUR 200.000 und grob fahrlässige Finanzvergehen mit bis zu EUR 100.000 zu bestrafen. Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer z.B. eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt oder wer Änderungen der Angaben der wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis übermittelt oder wer bei Wegfall einer Meldebefreiung keine, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt.
5. Compliance Package im WiEReG-Register ab 10. November 2020
Mit dem sogenannten Compliance Package soll das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu einer zentralen Plattform zur Speicherung der für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente ausgebaut und der Verwaltungsaufwand der betroffenen Rechtsträger reduziert werden.
Die Erstellung und Übermittlung des Compliance Packages erfolgt auf freiwilliger Basis.
Geldwäscheverpflichtete (z.B. Kreditinstitute, Steuerberater, Rechtsanwälte) können in die Dokumente Einsicht nehmen und müssen diese nicht mehr beim Rechtsträger anfordern.
Die Einsicht der Dokumente kann durch den Rechtsträger gesteuert werden, indem beim sogenannten „eingeschränkten“ Compliance Package angegeben werden kann, welche Verpflichteten Einsicht in die Dokumente nehmen dürfen (z.B. Kreditinstitute, zu denen eine Geschäftsbeziehung besteht).
Au ßerdem besteht die Möglichkeit, auf das Compliance Package des übergeordneten Rechtsträgers zu verweisen, was insbesondere bei komplexen Konzernstrukturen oder Privatstiftungen als oberste Rechtsträger vorteilhaft sein wird.
Das Compliance Package und die erforderlichen Dokumente sind für ein Jahr gültig, sofern keine Änderungen betreffend die wirtschaftlichen Eigentümer eintreten.
Voraussetzung für die Übermittlung des Compliance Packages ist, dass die wirtschaftlichen Eigentümer von einem berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden. Die Übermittlung des Compliance Packages erfolgt zwingend durch den Parteienvertreter. Neben einem Organigramm, aus dem sich die relevante Eigentums- und Kontrollstruktur ergibt, sind je Rechtsform unterschiedliche Dokumente, wie z.B. der Gesellschaftsvertrag oder Nachweise zu Treuhandschaften, zu übermitteln. Sofern berechtigte Gründe gegen die Übermittlung einer Urkunde an das Register bestehen, kann anstelle der Urkunde ein Aktenvermerk übermittelt werden. Die Dokumente müssen zum Zeitpunkt der Übermittlung aktuell sein. Ausländische Handelsregisterauszüge dürfen nicht älter als sechs Wochen sein.
Die Übermittlung eines Compliance Packages ist ab 10. November 2020 möglich.