Mag. Franz J. Kohlbacher
Rechtsanwalt
22 Jul 2020
Der Oberste Gerichtshof verneinte in einer kürzlich ergangenen Entscheidung sowohl ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers als auch die Verkehrsüblichkeit der Errichtung von Balkonen an der Hofseite einer Altstadtwohnung in Graz.
Zweckmäßigkeitserwägungen oder eine Steigerung des Verkehrswerts der Wohnung genügen in der Regel nicht für die Begründung eines wichtigen Interesses. Ob ein Balkon verkehrsüblich ist, hängt von der Beschaffenheit des betreffenden Hauses und dessen konkreten Umfelds ab. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein großer Teil der vergleichbaren Wohnhäuser in der Umgebung keinen Balkon, weshalb die Verneinung der Verkehrsüblichkeit durch die Unterinstanzen vom OGH nicht beanstandet wurde.