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Ärztliche Aufklärungspflicht

Mag. Franz J. Kohlbacher
Rechtsanwalt

13 May 2020

Wurzelbehandlung mit bösen Folgen für Patienten und Zahnarzt

Anhand einer so gängigen ärztlichen Behandlung wie einer Wurzelbehandlung beim Zahnarzt wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (OGH 1 Ob 199/19z) der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht eingehend erläutert.

Fazit: Je weniger dringend und notwendig ein medizinischer Eingriff ist, umso höher ist die Pflicht, den Patienten über mögliche Folgen aufzuklären.

Im zugrunde liegende Fall führte eine Wurzelbehandlung eines Zahnes zu einem Gewebeschaden mit dauerhaften Lähmungserscheinungen im Gesicht des Patienten. Das Gesicht wird mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft unsymmetrisch bleiben. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass der behandelnde Zahnarzt für die Folgen haftet, weil er den Patienten nicht ausreichend aufgeklärt hatte.


Die Kriterien für die Beurteilung der im Einzelfall gebotenen ärztlichen Aufklärungspflicht wurden vom OGH wie folgt zusammengefasst:


Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung zu überschauen.


Je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist, umso weiter reicht die ärztliche Aufklärungspflicht und besteht selbst dann, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind.


Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist eine umfassende Aufklärung notwendig.


Bei Vorliegen sogenannter typischer Gefahren ist die ärztliche Aufklärungspflicht verschärft. Ob bestimmte Gefahren typisch sind, ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist.


Diese typischen Risiken müssen erhebliche Risiken sein, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre.


Der OGH hielt auch fest, dass es unerheblich ist, ob eine entsprechende Aufklärung vor einer Wurzelbehandlung in einer „durchschnittlichen Zahnarztpraxis in Österreich“ üblich ist oder nicht.

Weiler & Kohlbacher Rechtsanwälte

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