Mag. Franz J. Kohlbacher
Rechtsanwalt
15 Jan 2024
Änderungen bei GmbHs ab 01.01.2024
Per 1. Jänner 2024 gibt es bei GmbHs wichtige Änderungen.
So wurde mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) nicht nur die FlexKapG oder auch FlexCo, als eine neue flexible Form einer Kapitalgesellschaft, geschaffen, sondern auch das GmbH-Gesetz in einigen wesentlichen Punkten geändert.
Das Mindeststammkapital für GmbHs wurde von bisher EUR 35.000,-- auf nunmehr EUR 10.000,-- gesenkt. Gleichzeitig wurde die gründungsprivilegierte GmbH nach nicht einmal 10 Jahren wieder abgeschafft. Dies hat mehrfache Auswirkungen auf bestehende und noch zu gründende GmbHs.
Neu zu gründende GmbHs müssen nur mehr ein Mindeststammkapital von EUR 10.000,-- aufweisen, wovon zumindest EUR 5.000,-- bar einbezahlt werden müssen.
Gründungsprivilegierte GmbHs können nicht mehr neu gegründet werden. Bestehende gründungsprivilegierte GmbHs können – müssen aber nicht – das bestehende Stammkapital beibehalten. Sie sind aber verpflichtet, das Gründungsprivileg im Gesellschaftsvertrag und Firmenbuch zu löschen, wenn sie nach dem 31.12.2024 eine Änderung des Gesellschafts-vertrages im Firmenbuch anmelden (Eintragungssperre).
Bestehende GmbHs können ihr Stammkapital durch Kapitalherabsetzung auf EUR 10.000,-- herabsetzen. Bestehende gründungsprivilegierte GmbHs können dies sogar ohne den sonst erforderlichen Gläubigeraufruf vornehmen, wenn die Beträge der von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen zumindest gleich hoch sind wie ihre bisherigen gründungsprivilegierten Stammeinlagen.
Die Mindest-Körperschaftssteuer für GmbHs beträgt fortan nur noch EUR 500,-- pro Jahr.
Wichtige Änderungen für GmbHs (sowie für Aktiengesellschaften) bringt auch das Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz 2023 (GesDiG 2023) mit sich. Mit diesem Gesetz wurde per 1. Jänner 2024 die Regelung der „Disqualifizierung von Geschäftsführern“ eingeführt, um betrügerisches oder anderweitig missbräuchliches Verhalten zu verhindern und damit den Schutz aller Personen zu verbessern, die mit Gesellschaften zu tun haben.
Disqualifiziert sind Personen, die von einem (auch ausländischen) Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sofern die Verurteilung aufgrund von im Zusammenhang mit Gesellschaften besonders relevanten Straftaten erfolgte (z.B. Betrug, Untreue oder Geldwäscherei, aber auch wegen bestimmter Finanzstraftaten).
Das Vorliegen einer Disqualifikation ist vom Firmenbuch amtswegig mittels Abfrage aus dem Strafregister zu prüfen. Bei Vorliegen einer Disqualifikation hat das Firmenbuch die betroffene Gesellschaft aufzufordern, die disqualifizierte Person unverzüglich abzuberufen und erforderlichenfalls für einen anderen gesetzlichen Vertreter zu sorgen.
Dies gilt auch bei bereits eingetragenen Geschäftsführern. Die Strafgerichte haben das Firmenbuch über eine strafrechtliche Verurteilung eines eingetragenen Geschäftsführers zu informieren.
Die Rechtsfolge der Disqualifikation kann im Strafurteil auch nach § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen werden und endet 3 Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung.