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Wann droht für ein „Like“ 👍 eine Klage?

Mag. Franz J. Kohlbacher
Rechtsanwalt

11 Jun 2026

Wann droht für ein „Like“ 👍 eine Klage?

Ein einfaches Betätigen des „Like-Buttons“ – Daumen hoch – zu einem Facebook Posting kann weitreichende Folgen für den Poster haben, weil es gleich gewertet werden kann, wie der Inhalt des (allenfalls beleidigenden) Beitrags, der mit einem „Like“ versehen wurde.


Persönlichkeitsrechte sind natürlich auch im Internet zu respektieren und Nutzer können gegen beleidigende oder kreditschädigende Äußerungen im Internet strafrechtlich und zivilrechtlich vorgehen. Dementsprechend können demjenigen, der einen fremden Beitrag mit einem „Like“ versieht, Strafe, Schadenersatzforderungen und Gerichtskosten drohen.


Auch ein „Like“ auf Facebook kann eine Äußerung darstellen. Aber – wie vom Obersten Gerichtshof (OGH) gerade erst klargestellt wurde - nicht jedes „Like“ ist gleich und ein „Like“ ist im Allgemeinen nur als eine diffuse Sympathiebekundung zu verstehen und nicht als ein vollinhaltliches Mittragen jedes Details des „gelikten“ Beitrags.


In der öffentlichen Diskussion darüber, wie das Betätigen des „Like-Buttons“ rechtlich zu werten ist, erachten sich die einen unzulässig in ihrer Meinungsfreiheit beschränkt, während sich die Opfer schutzlos dem Hass im Internet ausgesetzt sehen – beschleunigt durch den Algorithmus des jeweiligen Mediums. Geschickte Akteure im Internet haben daraus bereits ein Geschäftsmodell entwickelt und massenweise Internet-User, die - aus welchen Bewegründen auch immer – ein „Like“ zu einem unpassenden, geschmacklosen oder beleidigenden Beitrag gesetzt haben, mit teuren Klagen eingedeckt oder solche angedroht – mit der Möglichkeit sich durch eine erhebliche Abschlagszahlung „freizukaufen“.


In der Entscheidung zu 6Ob26/26f hatte der OGH über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger auf Facebook ein Posting über eine Familienfeier veröffentlicht hatte, die ein dritter User mit dem Kommentar versah, dass im Gesicht des Klägers Ehrlichkeit und Anstand nicht zu sehen seien und es „eigentlich traurig“ sei, dass man „mit Falschheit so viel Geld verdient“.


Auf diesen Kommentar reagierte die Beklagte mit der „Gefällt mir“-Funktion und sah sich kurz darauf mit einem gerichtlichen Unterlassungsauftrag und einer einstweiligen Verfügung konfrontiert, weil der Verfasser des Postings über seine Familienfeier (= Kläger) sich durch den „gelikten“ Kommentar in seiner Ehre verletzt erachtete und der Beklagte durch das „Liken“ selbst in die Persönlichkeitsrechte des Klägers eingegriffen hätte.


Während die 2. Instanz dem Kläger noch Recht gab, entschied der OGH zugunsten der Beklagten.

Der OGH führt dazu aus, dass es sich beim Symbol eines „Likes“ nicht um ein individuell kreiertes grafisches Zeichen, sondern um ein standardisiertes, den Nutzern von sozialen Online-Netzwerken zur Auswahl gestelltes Symbol handelt. Der ein jeweiliges Zeichen setzende Nutzer wählt daher das von ihm am ehesten als passend empfundene Symbol. Schon deshalb bleibt ein „Like“ grundsätzlich in seinem Aussagegehalt hinter jenem eines individuell formulierten Kommentars zurück.


Dazu kommt, dass Nutzer von Online-Netzwerken ein „Like“ in aller Regel nicht als individuelle Äußerung der das „Like“ setzenden Person wahrnehmen, sondern als Teil eines Stimmungsbildes. Die Intensität der Zustimmung – ob es sich um eine distanzierte, kursorische Sympathiebekundung zu einem Teilaspekt oder um ein vollinhaltliches Mittragen jedes Details des „gelikten“ Beitrags handelt – ist für die beteiligten Verkehrskreise aus einem bloßen „Like“ nicht ohne Weiteres zu entnehmen.

Der OGH kommt daher im gegenständlichen Fall zum Ergebnis, dass der Bedeutungsgehalt der Äußerung der Beklagten nicht über die Bekundung einer unspezifischen Antipathie gegenüber dem Kläger oder der öffentlichen Darstellung seines Privatlebens hinaus geht.


Darin ist kein Verstoß gegen die Ehre – verstanden als Personenwürde– zu sehen. Dass einer Person, die die eigene Persönlichkeit und sein Privatleben als besonders positiv und glücklich in der Öffentlichkeit präsentiert, Antipathie entgegenschlägt, beeinträchtigt per se weder ihre Ehre noch ihren guten Ruf. Das „Like“ der Beklagten war daher zulässig.


Entscheidend ist in diesem Zusammenhang im Übrigen nicht der subjektive Willen der ein „Like“ setzenden Person (also ob das „Like“ unabsichtlich, ohne Kenntnis des Inhalts des „gelikten“ Beitrags oder aus voller Überzeugung gesetzt wurde), sondern das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs und des dadurch vermittelten Gesamteindrucks der beanstandeten Äußerungen.


Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Bedeutungsgehalt einer Äußerung bzw. eines „Likes“ in zivilrechtlicher Sicht eine Rechtsfrage ist, während dies im Strafverfahren Gegenstand der Tatsachenfeststellung ist. Die angesprochene Entscheidung hat auch keine unmittelbare Bindungswirkung für Strafgerichte, dennoch ist davon auszugehen, dass die darin entwickelte Argumentation erhebliche indirekte Auswirkungen auch auf strafrechtliche Verfahren gegen „Liker“ haben wird.


Den gesamten Text der Entscheidung des OGH finden Sie unter OGH 6 Ob 26/26f.

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