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Mag. Franz J. Kohlbacher
Rechtsanwalt
17 Feb 2020
Vorsicht ist geboten bei Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter, in denen sich der Vermieter für die Zustimmung zur Weitergabe des Mietverhältnisses eine Gegenleistung versprechen lässt, weil es sich dabei um eine verbotene Ablöse im Sinne des § 27 Abs 1 Mietrechtsgesetz (MRG) handeln kann.
Wir haben für unseren Mandanten die Rückzahlung des bezahlten Entgelts für ein Weitergaberecht in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH 5Ob44/19k) erfolgreich durchgesetzt.
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